FAQ - häufig gestellte Fragen
Wem muss ich Zutritt zu meinem Kleingarten/meiner Parzelle gewähren?
Dem Vorsitzenden, einem von ihm beauftragten oder der bereichsleitenden Person sowie Beauftragten von Behörden ist der Zutritt zum Garten, nach Ankündigung, zu gestatten.
Bei erkennbaren oder vermuteten Störungen oder Unregelmäßigkeiten (z. B. Schäden an der Wasserleitung, Einbruch) ist der Zutritt auch in Abwesenheit der betreffenden Kleingärtner*innen des betreffenden Kleingarten gestattet.
Wann darf ich meine Hecken (nicht) schneiden?
Hecken sind ordnungsgemäß zu pflegen und unter Beachtung des Vogelschutzes zu schneiden. Der Pflege- oder Formschnitt ist über die gesamt Gartensaison möglich.
Allerdings verbietet es das Bundesnaturschutzgesetz, in der Zeit vom 1. März bis 30. September Hecken "abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen", also knapp über dem Boden zu kappen. Das gilt auch für "lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze".
Darf ich meine Drohne in der Kleingartenanlage steigen lassen?
Die Benutzung von fremdgelenkten Flugobjekten ist innerhalb der Kleingartenanlage verboten.
Mein Stromzähler / Wasseruhr ist defekt. Was muss ich tun?
Die Verantwortung für die Stromleitung / Wasserleitung liegt bis zur Haussicherung /Wasseruhr beim Kleingartenverein. Da der Stromzähler/Absperrventil hinter dieser liegt, ist sie Sache der Pächterin/des Pächters.
Für den Austausch bist Du daher selbst verantwortlich. Solltest Du hier Unterstützung benötigen, schauen wir, ob wir innerhalb des Vereins vermitteln können. Gegebenenfalls für die Technik und den Elektriker anfallende Kosten gehen zu Lasten der Pächterin/des Pächters. Nach erfolgter Installation teile uns umgehend das Folgende mit:
Zählernummer und Stand des ersetzten Stromzählers
Zählernummer und Stand des neuen Stromzählers
Verblomben durch Vorstand
Beschaffe Dir daher eigenständig eine Wasseruhr, beispielsweise im lokalen Baumarkt. Für die Installation bist Du selbst verantwortlich. Nach erfolgter Installation teile uns das Folgende mit:
Zählernummer und Stand des ersetzten Wasserzählers
Zählernummer und Stand des neuen Wasserzählers
Verblomben durch Vorstand
Wer ist für die Pflege des Weges vor meinem Garten verantwortlich?
Jede Pächterin/jeder Pächter hat die an den eigenen Garten grenzenden Wege bis zur Mitte zu pflegen.
Ist das Füttern von fremden Katzen in der Kleingartenanlage erlaubt?
Das Füttern von fremden Katzen ist in der Kleingartenanlage untersagt.
Wie verhält es sich mit Katzen und Hunden in der Kleingartenanlage?
Hunde und Katzen, die sich zeitweilig mit der Kleingärtnerin/dem Kleingärtner in der Gartenanlage befinden, dürfen, unabhängig von der Art und Größe, nicht frei auf Wegen und Plätzen herumlaufen. Es gilt der Leinenzwang. Sie sind von Spielplätzen fernzuhalten.
Verunreinigungen durch Kot sind durch die Tierhalterin/den Tierhalter sofort zu entfernen. Verstöße gegen die Regeln können zum Platzverweise der Tiere aus der Kleingartenanlage führen.
Das Errichten eines Hundezwingers ist nicht gestattet.
Die Unterbringung von Hunden und Katzen in Abwesenheit der Pächterin/des Pächters oder seiner Angehörige ist untersagt.
Mitgebrachte Haustiere dürfen beim Verlassen der Kleingartenanlage nicht im Kleingarten verbleiben. Für Schäden, die ein Tier verursacht, haftet neben dem Halter derjenige, der die tatsächliche Gewalt über das Tier ausübt. Das Füttern von fremden Katzen ist in der Kleingartenanlage untersagt.
Darf ich Bienen in meinem Garten halten/imkern?
Die Bienenhaltung wird in allen Kleingartenanlagen gefördert.
Bienenestände sollten bevorzugt am Rande der Kleingartenanlage aufgestellt werden.
Eine Anhörung der Nachbarn ist vorab vorzunehmen. Bei Bedarf sollte ein Sachverständiger konsultiert werden.
Ausnahmen für die Bienenhaltung in Kleingärten sind nur auf der Grundlage eines Vereinsbeschlusses und mit Zustimmung des Verpächters möglich.
Darf ich Kleintiere (z. B. Hühner, Gänse) in meinem Garten halten/züchten?
Die Kleintierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung. Die Kleintierhaltung sowie die Kleintierzucht ist nicht gestattet.
Ist die Errichtung von Feuerstätten (z. B. Öfen, Herden und Kaminen) erlaubt?
Das Errichten und Betreiben von Feuerstätten (z. B. Öfen, Herde und Kamine) ist im Kleingarten und den sich darin befindlichen Baulichkeiten nicht gestattet.
Unter der Voraussetzung des Bestandsschutzes, Errichtung vor dem 3. Oktober 1990, ist das Betreiben nur dann zulässig, wenn hierfür eine Genehmigung vom zuständigen Bezirksschornsteinfeger nachgewiesen wird und eine regelmäßige Überprüfung gemäß geltenden Gesetzen erfolgt. Die Rauchentwicklung darf die Nutzung der Nachbarparzelle (Grundstück) nicht beeinträchtigen (u. a. Bienenschutz).
Der Betreiber ist zur Einhaltung aller damit in Verbindung stehenden gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet.
Bei Wegfall des Bestandsschutzes nach §20 a Punkt 7 BKleinG ist die Feuerstätte zu entfernen.
Bereiche für Grill- und Räucheraktivitäten sind gestattet.
Handelsübliche Feuerschalen, Räucherofen, Eintopfofen und Grillgeräte u. a. Geräte sind erlaubt. Es ist darauf zu achten, dass nur abgelagertes und nicht behandeltes Brennholz zum Einsatz kommt.
Ist es möglich, ein Kleingewewächshaus/einen Frühbeetkasten aufzustellen?
Nach Zustimmung des Vorstandens, darf ein freistehendes Kleingewächshaus bzw. Frühbeetkasten errichtet werden.
Das Gewächshaus darf dabei eine maximale Fläche von 12 m² oder aber 3% der Gartenfläche nicht überschreiten. Die Höhe ist auf maximal 2,5 m begrenzt.
Zudem ist ein Grenzabstand von mindestens 1 m zur benachbarten Parzelle einzuhalten. Im Falle eine zweckfremden Nutzung, sind Geweächshäuser wieder zu entfernen.
Ich möchte einen Pool / Kinderplanschbecken im Garten aufstellen. Was muss ich beachten?
Das Errichten ortsfester Badebecken ist nicht gestattet. Transportable Badebecken (Kinderplanschbecken) mit einem maximalen Fassungsvermögen von 5 m³ und einer maximalen Füllhöhe von 0,5 m, können vom Vorstand während der Gartensaison genehmigt werden.
Chemische Wasserzusätze sind nicht gestattet.
Mitführen von Hunden in der Kleingartenanlage
Das Mitführen von Hunden in den Kleingartenanlagen (KGA) führt immer wieder zu Streitigkeiten. Insbesondere dann, wenn Personen durch mitgeführte Hunde häufig angebellt, attackiert oder gar gebissen, Sachen beschädigt, Spielflächen, Wege, u.a. Gemeinschaftsflächen, durch Tierkot verunreinigt werden. Welche Pflichten obliegen demjenigen, der Hunde in der Kleingartenanlage mitführt
Dem Kleingartenpächter als Hundehalter bzw. Hundeführer obliegt die Pflicht, insbesondere dafür zu sorgen, dass der/die mitgeführten Hund(e)
auf dem Weg zum und vom Kleingarten bzw. auf den Wegen innerhalb der KGA stets angeleint ist/sind und so beaufsichtigt wird/werden, dass Menschen nicht belästigt, gefährdet und auch Tiere und Sachen nicht zu Schaden kommen;
von Kinderspielplätzen und der Erholung dienenden Grünflächen der KGA ferngehalten werden;
andere Kleingärten ohne Zustimmung des Kleingartenpächters nicht aufsuchen können;
Wege, Grünflächen, Spielplätze innerhalb der KGA nicht durch Hundekot verschmutzt werden und dass der dennoch ausgeschiedene Kot sofort entfernt wird. Berechtigt wird auch darauf verwiesen, dass der Kleingartenpächter aus der Pflicht zum Schutz des gepachteten Bodens dafür Verantwortung trägt, dass dieser nicht durch herumliegenden Hundekot zur Quelle gesundheitlicher Gefährdung wird bzw. werden kann.
Ungeachtet dessen ist dem Tier mehrmals täglich ein ausreichender Auslauf, außerhalb des Vereinsgeländes, zur Verrichtung seiner Notdurft zu ermöglichen.
Es sei an dieser Stelle betont, dass dem Kleingartenpächter auch die Pflicht obliegt. dafür zu sorgen, dass auf seinem Gartengrundstück geduldete Personen, die Hunde mitführen, die in der KGA diesbezüglich geltenden Regelungen befolgen.
KGA = Kleingartenanlage / KGO = Kleingartenordnung / KGV = Kleingärtnerverein
Krach im Grünen Kinderlärm im Garten: Welche Rechte haben Nachbarn?
Wer gern im Liegestuhl entspannen möchte, der sollte unempfindlich gegenüber Kinderlärm im Garten sein. Doch nicht jeder bringt dafür die Langmut auf, sondern schreitet genervt bei den Eltern ein. Schließlich gibt es doch Ruhezeiten. An die haben sich auch Kinder zu halten, oder etwa nicht?
Diese Ruhezeiten gelten
Je nach örtlichen Regelungen gelten in Deutschland zwischen 13 Uhr und 15 Uhr sowie 22 Uhr und 6 Uhr oder 7 Uhr Ruhezeiten. An Sonntagen und Feiertagen sogar rund um die Uhr. Daran hat sich jeder Bürger zu halten und soll in diesen Zeiträumen seine Nachbarn nicht akustisch belästigen. Auch der Nachwuchs soll sich danach richten. Aber das tut er nicht immer.
Stattdessen schreit, lacht und tobt er gern lautstark auf den Grünflächen von Wohnhäusern und -anlagen. Auf die Uhr schaut er dabei selten. Was für manche Menschen einfach nur harmloses Spielen ist, halten andere für ärgerlichen Kinderlärm im Garten und beschweren sich bei den Eltern darüber. Die sind während der Ruhezeiten tatsächlich verpflichtet, den kleinen Rabauken Einhalt zu gebieten. Allerdings sind sie damit nicht immer erfolgreich.
Kinderlärm im Garten:
Lautes Spielen „als Begleiterscheinung kindlichen und jugendlichen Freizeitverhaltens“ ist hinzunehmen. Dem muss sich das Ruhebedürfnis der Nachbarn unterordnen.
Aber: Eine Handhabe gibt es für sie, wenn sie sich in unzumutbarer Weise belästigt fühlen. Sprechen Sie die Eltern an und versuchen Sie der guten Nachbarschaft wegen, Eltern Kinder zumindest in den Ruhezeiten auch zur Ruhe anhalten. Ein Gespräch hilft oft mehr als Ermahnungen oder Streit.
Das sollte doch gelingen.
Verbrennen von Gartenabfällen / offene Flammen
Verbrennungen in Art und Weise eines Lagerfeuers / Feuerschale / Feuertonne, o.ä. unterliegen folgenden Vorgaben.
- Durchmesser und Höhe der Flamme darf max. 1 m betragen.
- Als Brennstoff darf nur naturbelassenes, trockenes Holz, zum Beispiel: Holzscheite, kurze Äste,Reisig,Zapfen oder auch Holzbriketts, verwendet werden.
- Es ist unabdingbar, dass eine volljährige Aufsichtsperson das Feuer bis zum vollständigen Erlöschen der Glut überwacht.
- geeignete Löschmittel sind stets bereitzuhalten
- Ab Waldbrandwarnstufe II besteht absolutes Verbrennungsverbot !
- An Sonn- und Feiertagen besteht ebenfalls absolutes Verbrennungsverbot !
- Eine Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch übermäßige Rauchentwicklung hat zu unterbleiben.
- Bei starken Wind / Funkenflug / Rauchentwicklung ist das Feuer umgehend zu löschen.
- Ein Sicherheitsabstand zu brennbaren Materialien, insbesondere angrenzende Wald- und Wiesen/Feldflächen ist einzuhalten.
- In den Monaten vom 1. Mai bis zum 30. September eines jeden Jahres ist das Verbrennen (außerhalb einer Feuerschale) generell untersagt.(Das Grillen, Räuchern und offene Kochstellen, z.B. Kesselgulasch, sind unter Einhaltung der Brandschutzes, weiter erlaubt)
– Feuer in Feuerschalen mit einem Durchmesser von 70cm in dem Zeitraum vom 01.Mai bis 30. September eines Jahres wird gestattet. Zu verwenden ist nur trockenes unbehandeltes Holz. Bei Verstoß wird dem Pächter zukünftig die Verwendung der Feuerschale untersagt.